§ 2 ADN-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2009

Anwendung der dem ADN beigefügten Verordnung

§ 2

Die Bestimmungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung, BGBl. III Nr. 67/2008 in der Fassung BGBl. III Nr. 18/2009, sind auch auf jene Beförderungen gefährlicher Güter anzuwenden, die nicht das Gebiet einer weiteren Vertragspartei des ADN berühren.

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