§ 2 Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

§ 2.

Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 4 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:

  1. 1. Leiter von Schulen:
  1. a) die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen Schulversuche gemäß Artikel II § 3 Abs. 1 und § 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle durchgeführt werden, ist der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde gleichzuhalten. In den Fällen des § 35 Abs. 4 und 5 bzw. des § 37a in Verbindung mit § 36 Abs. 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Schulleiter zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese Tätigkeit als Unterrichtsstunde über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.
  2. b) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen Schulversuche gemäß Artikel II §§ 4 und 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle durchgeführt werden, sind
  1. aa) bei Führung des Schulversuches einer Schulstufe der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
  2. bb) bei Führung des Schulversuches in zwei oder mehreren Schulstufen der Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
  3. cc) bei Führung des Schulversuches in vier oder mehreren Schulstufen, sofern der Schulversuch mit mehr als zwölf Klassen, in der Pflichtschule mit mehr als neun Klassen, geführt wird, der Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung
  1. c) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen die Schulversuche “Ganztagsschule" oder “Tagesheimschule" durchgeführt werden, sind
  1. aa) bei Führung des Schulversuches bis vier Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
  2. bb) bei Führung des Schulversuches von fünf bis acht Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
  3. cc) bei Führung des Schulversuches ab neun Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung
  1. d) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen die Schulversuche “Integrierte Ganztags-Gesamtschule" und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule" durchgeführt werden, ist durch eine besondere Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der Vergütung gemäß § 2 Z 1 lit. b sowie der ganzen Vergütung gemäß § 2 Z 1 lit. c abzugelten.
  2. e) Die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer mit Leitungsfunktionen im Schulversuch “Additive Gesamtschule" ist abweichend von lit. b im Einzelfall festzulegen.
  1. 2. Lehrern, die zur Unterstützung des Schulleiters gemäß § 56 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, bestellt sind, gebührt eine Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der dem jeweiligen Schulleiter gebührenden Vergütung gemäß Z 1, insoweit es sich nicht um die Schulversuche “Ganztagsschule" und “Tagesheimschule" handelt.
  2. 3. Leitern des Übungs- und Freizeitbereiches der Schulversuche “Ganztagsschule" und “Tagesheimschule" gebührt eine Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der dem jeweiligen Schulleiter gebührenden Vergütung gemäß Z 1.
  3. 4. Fachkoordinatoren:
  1. 5. Wissenschaftliche Betreuung (Artikel II §§ 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle):
  1. a) ist die Tätigkeit im Ausmaß von zwei Wochenstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung einzurechnen,
  2. b) sofern sie zusätzlich mit der fachlichen Betreuung und Auswertung der Schulversuche betraut sind, gebührt ihnen überdies
  1. aa) für Deutsch, Englisch, Latein, Griechisch, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Mathematik, Physik eine Einrechnung von drei Wochenstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
  2. bb) für Religion (Wahlpflichtgegenstand), Französisch, Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung eine Einrechnung von zwei Wochenstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
  3. cc) für Italienisch, Russisch, Philosophischer Einführungsunterricht, und Darstellende Geometrie eine Einrechnung von einer Wochenstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung.

Verwendungsgruppe bis 6 Klassen 7 bis 10 Klassen ab 11 Klassen

L PA 1,5 Wochenstunden 2 Wochenstunden 2,5 Wochenstunden

L 1 2 Wochenstunden 2,5 Wochenstunden 3 Wochenstunden

L 2 2 Wochenstunden 2,5 Wochenstunden 3 Wochenstunden

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008403

Dokumentnummer

NOR12099529

alte Dokumentnummer

N61980166390

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