§ 29 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1992

§ 29

(1) § 29.Der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) des Zivildienstleistenden zu sorgen, wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert. In diesen Fällen ist die in Betracht kommende Grundvergütung nach § 25a Abs. 2 um den im § 25a Abs. 4 Z 1 und/oder 2 festgesetzten Betrag zu kürzen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat über Art, Umfang und Tragdauer der nach Abs. 1 dem Zivildienstleistenden zuzuweisenden Bekleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) nach Anhörung des Zivildienstrates durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. Hiebei ist möglichst auf die nach § 3 in Betracht kommende Art der Dienstleistung sowie auf eine einfache, strapazfähige und der Jahreszeit angepaßte Bekleidung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Beistellung einer Schutzbekleidung für den Zivildienstleistenden richtet sich nach § 38 Abs. 4.

(4) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, die ihm nach Abs. 1 zugewiesene Arbeitskleidung und die ihm nach Abs. 3 beigestellte Schutzbekleidung unter den Bedingungen des Abs. 1 zu tragen.

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