§ 29 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

§ 29

(1) § 29.Dem Zivildienstleistenden gebührt der Ersatz des Aufwandes für die erforderliche Arbeitskleidung und Leibwäsche (Kleidergeld). Die Höhe des Kleidergeldes ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission festzusetzen. Hiebei ist auf die nach § 3 in Betracht kommende Art der Dienstleistungen und auf die durchschnittlichen Preise einfacher, jedoch strapazfähiger und der Jahreszeit angepaßter Kleidung (Arbeitskleidung und Leibwäsche) Bedacht zu nehmen. In der Verordnung ist auch die Tragdauer der Kleidung festzulegen.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 32a)

(2) Neuerlicher Anspruch auf Kleidergeld besteht erst dann, wenn die Tragdauer abgelaufen oder die Kleidung unbrauchbar geworden ist, es sei denn, daß der Zivildienstleistende selbst letzteres vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

(3) Das Kleidergeld ist erstmals bei Dienstantritt, in der Folge ehestmöglich nach Entstehen des Anspruches nach Abs. 2 auszuzahlen.

(4) Die um das Kleidergeld angeschaffte Kleidung verbleibt im Eigentum des Zivildienstpflichtigen.

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