Schriftlicher Prüfungsteil
§ 29.
(1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.
(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
- 1. betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
- 2. steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung,
- 3. Verfassung von Abgabenerklärungen und
- 4. Umsatzsteuer, Verkehrssteuern und sonstige Gebühren.
(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
- 1. Erstellung von Jahresabschlüssen,
- 2. Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,
- 3. Grundzüge der Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle),
- 4. Planungsrechnungen,
- 5. Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,
- 6. Betriebsanalyse und
- 7. Organisation der EDV und deren Anwendung für die unter Z 1 bis 6 angeführten Bereiche.
(4) Die Prüfungsfragen der jeweiligen Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2010
Schlagworte
Einkommensermittlung, Erfolgsermittlung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40114318
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