§ 29 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 29.

(1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten zu umfassen.

(2) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Erstellung von Jahresabschlüssen,
  2. 2. handels- und steuerrechtliche Bewertung,
  3. 3. steuerliche Einkommens- und Erfolgs- bzw. Ertragsermittlung,
  4. 4. Verfassung von Abgabenerklärungen und
  5. 5. Umsatzsteuer, Verkehrssteuern und sonstige Gebühren.

(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre gemäß § 30 Z 4 zu umfassen.

(4) Die Prüfungsfragen der jeweiligen Klausurarbeit sind so zu stellen, daß diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

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