§ 29 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 29

§ 29. Personen, die in Strahlenbereichen tätig werden, sind vom Strahlenschutzbeauftragten über die Gefahren zu belehren, welche der Aufenthalt in diesen Bereichen mit sich bringen kann. Diese Personen sind verpflichtet, die durch den Strahlenschutzbeauftragten bekanntgegebenen Verhaltensmaßregeln einzuhalten.

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