§ 29 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2015

§ 29.

(1) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, Personen, die in Strahlenbereichen tätig werden, über die Gefahren zu belehren, welche der Aufenthalt in diesen Bereichen mit sich bringen kann. Der Bewilligungsinhaber kann sich für diese Unterweisungen des Strahlenschutzbeauftragten bedienen. Personen, die in Strahlenbereichen tätig sind, sind verpflichtet, an den Strahlenschutzbelehrungen teilzunehmen und die bekannt gegebenen Verhaltensmaßregeln einzuhalten.

(2) Externe Arbeitskräfte müssen den gleichen Schutz erhalten wie vom Bewilligungsinhaber auf Dauer beschäftigte Arbeitskräfte.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40176260

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