§ 29 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Lehrplan der Polytechnischen Schule

§ 29.

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen:

  1. a) als Pflichtgegenstände:

    Religion, Lebenskunde, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Wirtschaftskunde, Naturkunde und Ökologie, Gesundheitslehre, Berufsorientierung, Bewegung und Sport;

  1. b) als alternative Pflichtgegenstände:

    die im Hinblick auf die Berufsgrundbildung sowie zur Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung erforderlichen Unterrichtsgegenstände; diese können in Fachbereiche zusammengefaßt werden, die Berufsfeldern entsprechen.

(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§ 28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

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