§ 29 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Lehrplan der Polytechnischen Schule

§ 29.

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen:

  1. a) als Pflichtgegenstände:
  1. b) als alternative Pflichtgegenstände:
  1. die im Hinblick auf die Berufsgrundbildung sowie zur Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung erforderlichen Unterrichtsgegenstände; diese können in Fachbereiche zusammengefaßt werden, die Berufsfeldern entsprechen.

(2) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Polytechnischen Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§ 28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40150844

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