Sonderbestimmung für die Durchführung der Reife- und
Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung des Prüfungskandidaten
§ 29.
(1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine schriftliche Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Vorprüfung oder eine mündliche Teilprüfung der Hauptprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit die Gelegenheit zu geben, seine Kenntnisse allenfalls schriftlich nachzuweisen.
(4) Anstelle der Abs. 1 bis 3 gilt für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmung des § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
Schlagworte
Bildungsaufgabe, Vorbereitungsdauer, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12127280
alte Dokumentnummer
N7199762853J
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