§ 29 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

Sonderbestimmung für die Durchführung der Reife- und
Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung des Prüfungskandidaten

§ 29.

(1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine schriftliche Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Vorprüfung oder eine mündliche Teilprüfung der Hauptprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit die Gelegenheit zu geben, seine Kenntnisse allenfalls schriftlich nachzuweisen.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Vorbereitungsdauer, Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124728

alte Dokumentnummer

N7199326980J

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