Zu § 49
§ 29
(1) § 29.In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch sind der Geschlechtsname und der frühere Ehename des Vaters und der Mutter des Kindes anzuführen, wenn sie für die Namensführung des Kindes von Bedeutung sind.
(2) In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist der Geschlechtsname der Verlobten anzuführen; weiter der frühere Ehename der Verlobten, wenn er für die Namensführung der Ehegatten von Bedeutung ist.
(3) In der Todesanzeige und im Sterbebuch sowie im Buch für Todeserklärungen ist der Geschlechtsname des Verstorbenen anzuführen.
(4) Geschlechtsname ist der Familienname, den eine Person zu führen hat, wenn von den namensrechtlichen Wirkungen einer Ehe abgesehen wird.
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