Zu § 49
§ 29
(1) § 29.In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen des Vaters/der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen.
(2) In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen.
(3) Gemeinsamer Familienname einer Person ist der Familienname oder der Teil eines Familiennamens, der anläßlich der Eheschließung zum gemeinsamen Familiennamen wurde oder bestimmt wurde.
(4) Geschlechtsname ist der Familienname, den eine Person zu führen hat, wenn von den namensrechtlichen Wirkungen einer Ehe abgesehen wird.
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