§ 29 PStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Zu § 49

Zu § 49

§ 29.

(1) In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen des Vaters oder der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung des Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht.

(2) In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung eines Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht.

(3) Gemeinsamer Familienname eines Menschen ist der Familienname oder der Teil eines Familiennamens, der anläßlich der Eheschließung zum gemeinsamen Familiennamen wurde oder bestimmt wurde.

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