Inhalt der Eintragungen im Buch für Todeserklärungen
§ 29
(1) § 29.Das Gericht hat der Gemeinde Wien jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung anzuzeigen.
(2) In das Buch für Todeserklärungen sind einzutragen
- 1. der Familienname, die Vornamen und das Geschlecht, der letzte Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung der Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
- 2. der (mutmaßliche) Tag des Todes;
- 3. das Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung.
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