Inhalt der Eintragungen im Buch für Todeserklärungen
§ 29.
(1) Das Gericht hat der Gemeinde Wien jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung anzuzeigen.
(2) In das Buch für Todeserklärungen sind einzutragen
- 1. der Familien- oder Nachname, die Vornamen und das Geschlecht, der letzte Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung der Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz;
- 2. der (mutmaßliche) Tag des Todes;
- 3. das Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10005556
Dokumentnummer
NOR40113197
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