9. Abschnitt
Anwendung anderer Bundesgesetze
§ 29
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, und das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, unberührt.
(2) Auf die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese‑ soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist ‑ in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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