§ 29 PrR-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

7. Abschnitt

Anwendung anderer Bundesgesetze

§ 29

(1) § 29.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleibt das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, unberührt.

(2) Auf die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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