§ 29.
(1) Herstellerzeichen für Maßbehältnisse sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen besteht. Die Herstellerzeichen sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ zu veröffentlichen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40030530
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