§ 29 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 29

(1) § 29.Herstellerzeichen für Maßbehältnisse sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen besteht. Die Herstellerzeichen sind im „Amtsblatt für das Eichwesen'' zu veröffentlichen.

(2) Im Ausland zugelassene Herstellerzeichen von Maßbehältnissen sowie in anderen Ländern durchgeführte Prüfungen zur Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen und zur Kontrolle der Richtigkeit von Maßbehältnissen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch internationale Übereinkommen gesichert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

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