2. Abschnitt
Geldbußen Geldbußentatbestände
§ 29.
Das Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar
- 1. bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
- a) dem Kartellverbot (§ 1), dem Missbrauchsverbot (§ 5), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 6) oder dem Durchführungsverbot (§ 17) zuwiderhandelt,
- b) einem Auftrag nach § 16 nicht nachkommt,
- c) nach § 27 für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält oder
- d) gegen Art. 81 oder Art. 82 EGV verstößt;
- 2. bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
- a) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 19 Abs. 3 nicht nachkommt;
- b) in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 9 unrichtige oder irreführende Angaben macht;
- c) einem Auftrag des Kartellgerichtes nach § 11a Abs. 3 WettbG nicht nachkommt oder in einer Auskunft nach dieser Bestimmung unrichtige, irreführende oder unvollständige Angaben macht.
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