2. Abschnitt
Geldbußen Geldbußentatbestände
§ 29.
Das Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar
- 1. bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
- a) dem Kartellverbot (§ 1), dem Missbrauchsverbot (§ 5), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 6) oder dem Durchführungsverbot (§ 17) zuwiderhandelt,
- b) einem Auftrag nach § 16 nicht nachkommt,
- c) nach § 27 für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält oder
- d) gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV verstößt;
- 2. bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
- a) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 19 Abs. 3 nicht nachkommt;
- b) in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 9 unrichtige oder irreführende Angaben macht.
- (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013)
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40146408
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