§ 29 KartG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

2. Abschnitt

Geldbußen Geldbußentatbestände

§ 29.

Das Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar

  1. 1. bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
  1. a) dem Kartellverbot (§ 1), dem Missbrauchsverbot (§ 5), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 6) oder dem Durchführungsverbot (§ 17) zuwiderhandelt,
  2. b) einem Auftrag nach § 16 nicht nachkommt,
  3. c) nach § 27 für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält oder
  4. d) gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV verstößt;
  1. 2. bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
  1. a) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 19 Abs. 3 nicht nachkommt;
  2. b) in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 9 unrichtige oder irreführende Angaben macht.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40146408

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)