§ 29 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Aufnahme in eine Hebammenakademie

§ 29

(1) § 29.Personen, die sich um die Aufnahme in eine Hebammenakademie bewerben, haben nachzuweisen:

  1. 1. die Vollendung des 18. Lebensjahres,
  2. 2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
  3. 3. die Unbescholtenheit,
  4. 4. die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule,
  5. 5. einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland, oder
  6. 6. ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß dem Krankenpflegegesetz, oder
  7. 7. die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.

(2) (Anm.: tritt mit 31. 12. 1996 außer Kraft)

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