Aufnahme in eine Hebammenakademie
§ 29
(1) § 29.Personen, die sich um die Aufnahme in eine Hebammenakademie bewerben, haben nachzuweisen:
- 1. die Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
- 3. die Unbescholtenheit,
- 4. die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule,
- 5. einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland, oder
- 6. ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß dem Krankenpflegegesetz, oder
- 7. die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.
(2) Bis zum 31. Dezember 1996 können in eine Hebammenakademie auch Personen aufgenommen werden, die
- 1. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen,
- 2. die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der jeweils geltenden Fassung, nachweisen und
- 3. das 17. Lebensjahr vollendet haben.
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