§ 29 HebG

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1994

Aufnahme in eine Hebammenakademie

§ 29

(1) § 29.Personen, die sich um die Aufnahme in eine Hebammenakademie bewerben, haben nachzuweisen:

  1. 1. die Vollendung des 18. Lebensjahres,
  2. 2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
  3. 3. die Unbescholtenheit,
  4. 4. die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule,
  5. 5. einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland, oder
  6. 6. ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß dem Krankenpflegegesetz, oder
  7. 7. die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.

(2) Bis zum 31. Dezember 1996 können in eine Hebammenakademie auch Personen aufgenommen werden, die

  1. 1. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen,
  2. 2. die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der jeweils geltenden Fassung, nachweisen und
  3. 3. das 17. Lebensjahr vollendet haben.

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