Aufnahme in eine Hebammenakademie
§ 29.
(1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Hebammenakademie bewerben, haben nachzuweisen:
- 1. die Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
- 3. die Unbescholtenheit,
- 4. die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, oder die Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung oder die Berufsreifeprüfung, oder
- 5. einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland, oder
- 6. ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß dem Krankenpflegegesetz, oder
- 7. die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.
(2) Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Studierende einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung für Hebammen für die Dauer des Programmes in eine Hebammenakademie aufgenommen werden, sofern die erforderliche Sach- und Personalausstattung gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Über die Aufnahme entscheidet die Direktorin/der Direktor der Hebammenakademie.
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