1. Zum Abs. 1: Vgl. § 21. 2. Zum Abs. 2: Die Verwaltungsabgaben sind in Art. I § 2 GDBV, BGBl. II Nr. 169/1997, festgesetzt worden.
Gebühren
§ 29.
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.
(2) Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 aus der Grundstücksdatenbank sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 1 Vermessungsgesetz festzusetzen sind.
1. Zum Abs. 1: Vgl. § 21.
2. Zum Abs. 2: Die Verwaltungsabgaben sind in Art. I § 2 GDBV, BGBl. II Nr. 169/1997, festgesetzt worden.
Schlagworte
Minister
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002501
Dokumentnummer
NOR40045667
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