§ 29 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1984

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 29.

Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Prüfungskommission kann folgende erfolgreich abgelegte Prüfungen im nachstehend angegebenen Umfang gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildungen I, II oder III anrechnen:

  1. 1. die Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein) auf die Grundausbildung II im Umfang des Gegenstandes „Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen“, „Postwesen (Vollzugsdienst)“ und „Kassenwesen“,
  2. 2. die Verkehrsdienstprüfung III (Postautobetriebsdienst) auf die Grundausbildung II im Umfang des Gegenstandes „Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen“ und „Grundzüge des Kassenwesens“,
  3. 3. die Grundausbildung II auf die Grundausbildung I im Umfang der Gegenstände „Überblick über Behördenorganisation und verfassungsrechtliche Grundlagen“, „Kundenorientiertes Verhalten“ und „Grundzüge des Kassenwesens“,
  4. 4. die Grundausbildung III auf die Grundausbildung II im Umfang der Gegenstände „Arbeitnehmerschutz“, „Menschenführung“ und „Postwesen (Vollzugsdienst)“,
  5. 5. die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur auf die Grundausbildung III im Umfang der Gegenstände „Grundlagen der Fernmeldetechnik“ und „Fernmeldebau“ bzw. „Vermittlungstechnik“ bzw. „Übertragungstechnik“ ,
  6. 6. die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker auf die Grundausbildung III im Umfang des Gegenstandes „Kraftfahrzeugtechnik“.

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100965

alte Dokumentnummer

N61984118960

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