§ 29 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Dienstalterszulage

§ 29.

(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).

(2) Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

 

A 1
(§ 28 Abs. 1)

A 1
(§ 28 Abs. 3)

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

 

Euro

kleine Daz

108,7

102,0

273,3

108,7

40,4

40,4

32,5

24,6

große Daz

433,4

408,7

362,8

174,7

62,6

66,1

52,7

37,9

         

(3) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

Schlagworte

Vorrückung, Hemmung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230222

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