Dienstalterszulage
§ 29
§ 29. Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt
- 1. in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse;
- 2. in den Verwendungsgruppen C, D und E nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.
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