§ 29 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Dienstalterszulage

§ 29.

(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).

(2) Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

A 1

A 1 nach § 28 Abs. 3

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

kleine Daz

95

89

239

95

35

35

28

21

große Daz

380

358

318

153

55

57

46

33

(3) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

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