§ 29 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1998

7. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 29.

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, müssen, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, dieser Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, bei deren Betrieb die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte bzw. Abgasverluste um nicht mehr als 50% des zulässigen Wertes überschritten werden, müssen dieser Verordnung spätestens acht Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.

(3) Für gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 gilt anstelle des im § 11 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwertes

  1. 1. für Staub bei Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW bis 5 MW ein entsprechend den Absätzen 1 und 2 einzuhaltender Staubemissionsgrenzwert von 100 mg/m3,
  2. 2. von 350 mg/m3 für NOx bei Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW bis 10 MW ein entsprechend den Absätzen 1 und 2 einzuhaltender NOx-Emissionsgrenzwert von 500 mg/m3.

(4) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß Abs. 1 hat, soweit Abs. 5, Abs. 6 Z 4 und Abs. 8 nicht anderes vorsehen, spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung seine Feuerungsanlage einer Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 zu unterziehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Prüfung gemäß Abs. 4, Abs. 6 Z 4 oder Abs. 8 ist nicht erforderlich, wenn der Betriebsanlageninhaber innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die unwiderrufliche schriftliche Erklärung abgibt, die Feuerungsanlage mit Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist stillzulegen.

(6) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen mit händisch beschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 100 kW gilt folgendes:

  1. 1. § 4 gilt nicht;
  2. 2. § 10 gilt mit der Maßgabe, daß der Emissionsgrenzwert für CO 3 000 mg/m3 beträgt;
  3. 3. § 11 gilt mit der Maßgabe, daß die Emissionsgrenzwerte für CO und HC um jeweils bis zu 100% überschritten werden dürfen;
  4. 4. der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Z 2 oder Z 3 ist anstelle einer Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 innerhalb des im Abs. 4 angeführten Zeitraumes durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Prüfungen zu erbringen, die durch Sachverständige aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz genannten Personenkreis nach dem in der Anlage 2 wiedergegebenen Verfahren durchgeführt wurden;
  5. 5. § 25 gilt mit Ausnahme des Abs. 1 dritter und vierter Satz.

(7) Für gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten zu berücksichtigen hat.

(8) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte nicht unter Abs. 6 fallende gewerbliche Betriebsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 350 kW hat die Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 aus einer Kurzzeitmessung von CO und NOx und der Bestimmung des Abgasverlustes zu bestehen; bei flüssigen Brennstoffen ist auch die Rußzahl zu bestimmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)