7. Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 29.
(1) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen mit händisch beschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 der Feuerungsanlagen-Verordnung, in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 312/2011, mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 100 kW gilt Folgendes:
- 1. § 4, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, gilt nicht;
- 2. § 10, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, gilt mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für CO 3 000 mg/m3 beträgt;
- 3. § 11 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionsgrenzwerte für CO und HC auf 13% O2 bezogen sind und um jeweils bis zu 100% überschritten werden dürfen;
- 4. § 25 gilt mit Ausnahme des Abs. 1 dritter und vierter Satz.
(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, gilt § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten zu berücksichtigen hat.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, müssen, sofern die Absätze 4 und 5 nicht Abweichendes bestimmen,
- 1. § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen;
- 2. § 10 (hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte für Staub und Stickoxide), § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 15, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 14 und § 17 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2018, entsprechen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW verwendet werden, müssen dem § 11 Abs. 2, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, hinsichtlich des Emissionsgrenzwerts für Staub jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2020 entsprechen.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Holzfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW bis 5 MW verwendet werden, müssen abweichend vom § 11 Abs. 2, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, einen Staubemissionsgrenzwert von 50 mg/m3 jedenfalls bei einer Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung oder bei der Erneuerung des Feuerraumes einschließlich der Feuerungseinrichtungen, spätestens jedoch bis 1. Jänner 2018 einhalten, sofern sie nicht bereits bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011
- 1. einen Staubemissionsgrenzwert von 50 mg/m3 einhalten müssen (§ 11 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997) oder
- 2. ohne technische Anpassungsmaßnahmen den Staubemissionsgrenzwert von 20 mg/m3 einhalten können.
(6) Bis zu den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Zeitpunkten, zu denen die dort angeführten bereits genehmigten Betriebsanlagen den Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011 entsprechen müssen, sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997 weiter anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Gesetzesnummer
10007873
Dokumentnummer
NOR40131961
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