§ 294 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2017

§ 294

Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn

  1. a) die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
  2. b) der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
  3. c) das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (§ 289 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;
  4. d) der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 287 oder 288 abschließen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist unter Anwendung der §§ 290 und 291 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.

(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 291).

(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn

  1. a) die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;
  2. b) das Mitglied zurücktritt;
  3. c) das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
  4. d) der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;
  5. e) das Gericht den Entsendungsbeschluss

(6) In den Fällen des Abs. 5 lit. b bis e ist § 280 Abs. 3 anzuwenden.

13.12.2017

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