§ 28a KFG

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.2005

In Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis

§ 28a.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig:

  1. 1. für die Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG , 2002/24/EG und 2003/37/EG , in der Fassung der Richtlinie 2004/66/EG , für Fahrzeuge, sowie für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die für den Anbau an derartigen Fahrzeugen vorgesehen sind;
  2. 2. für Mitteilungen an die Kommission der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Z 1;
  3. 3. für die Information der Landeshauptmänner über Fälle der Z 1, sowie Information der Landeshauptmänner über in anderen Mitgliedstaaten erteilte EG-Betriebserlaubnisse;
  4. 4. für allenfalls zu treffende Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Z 1 genannten Richtlinien.

(2) Im Verfahren auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis kann auf Antrag des Herstellers von den in den Betriebserlaubnisrichtlinien vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für Fahrzeuge, die in Kleinserien hergestellt werden, die zu auslaufenden Serien gehören, oder die aufgrund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfüllen können, Gebrauch gemacht werden.

(3) Der Antrag ist vom Hersteller unter Anschluß aller erforderlichen Unterlagen zu stellen. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe mit den erforderlichen Angaben und die Genehmigungsbögen zu allen anwendbaren Einzelrichtlinien beizufügen.

(4) Durch Verordnung werden die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Antragsunterlagen (Beschreibungsbogen), der Abwicklung des Verfahrens, der Qualitätssicherung, der durchzuführenden Kontrollen und einzuhaltenden Einzelrichtlinien sowie der Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigung festgelegt.

(5) Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen darf diese nur erteilt werden, wenn ein Qualitätssicherungssystem installiert ist, welches die Anforderungen der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien erfüllt und gewährleistet ist, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Der Antragsteller hat die Kosten der Überprüfung des Qualitätssicherungssystems zu tragen. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) versehen sein, um die Erfüllung der sich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten durch den Hersteller sicherzustellen.

(6) Eine gemäß Abs. 1 erteilte EG-Betriebserlaubnis ersetzt die Genehmigung gemäß §§ 29, 31 oder 35.

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, stichprobenartig die Produktion von Fahrzeugen, Bauteilen oder technischen Einheiten, denen gemäß Abs. 1 Z 1 in Österreich eine EG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf deren Übereinstimmung mit den in Abs. 1 Z 1 genannten Betriebserlaubnisrichtlinien zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dies kann auch auf Antrag anderer Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten geschehen. Wenn das Überprüfungsergebnis negativ ist hat der Inhaber der Betriebserlaubnis die Kosten der Überprüfungen zu tragen.

(8) Jede genehmigungspflichtige Änderung oder Einstellung der mit einer EG-Betriebserlaubnis versehenen Produktion ist unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Durch Verordnung ist festzusetzen, welche Änderungen

  1. 1. nur gemäß Abs. 1 Z 2 anzuzeigen sind oder
  2. 2. eine Änderung oder Neuausstellung der EG-Betriebserlaubnis erfordern.

(9) Eine in Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis kann nach allenfalls zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 bei Nichtübereinstimmung der Produktion mit den im Beschreibungsbogen zur EG-Betriebserlaubnis enthaltenen Daten entzogen werden.

(10) Eine EG-Betriebserlaubnis wird ungültig, wenn eine oder mehrere der Genehmigungen, die Bestandteil des Beschreibungsbogens sind, nach den jeweiligen Einzelrichtlinien ungültig werden, sofern diese in ihren Übergangsbestimmungen nichts anderes vorsehen.

(11) Die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis ist jedenfalls zu verweigern, wenn ein gleicher Antrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde.

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