In Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis
§ 28a.
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig:
- 1. für die Erteilung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG Betriebserlaubnis gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 74/150/EWG idF 88/297/EWG , 70/156/EWG idF 93/81/EWG und 92/61/EWG ;
- 2. für Mitteilungen an die Kommission der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Z 1;
- 3. für allenfalls zu treffende Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Z 1 genannten Richtlinien.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat ein zentrales Genehmigungsregister einzurichten. Durch Verordnung sind festzusetzen:
- 1. nähere Vorschriften über Inhalt, Anzahl und Form der zu sammelnden Daten über in der Europäischen Union erteilte EG-Betriebserlaubnisse oder deren Entziehung oder Ungültigkeitserklärung;
- 2. nähere Vorschriften über die Weiterleitung der gemäß Z 1 registrierten Daten an Genehmigungsbehörden innerhalb der Europäischen Union.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist weiters berechtigt, in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, damit diese Daten auf elektronischem Weg ausgetauscht werden können
(3) Der Antrag ist vom Hersteller unter Anschluß aller erforderlichen Unterlagen zu stellen. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe mit den erforderlichen Angaben und die Genehmigungsbögen zu allen anwendbaren Einzelrichtlinien beizufügen.
(4) Durch Verordnung werden die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Antragsunterlagen (Beschreibungsbogen), der Abwicklung des Verfahrens, der Qualitätssicherung, der durchzuführenden Kontrollen und einzuhaltenden Einzelrichtlinien sowie der Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigung festgelegt.
(5) Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen darf diese nur erteilt werden, wenn zusätzlich durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet ist, daß die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) versehen sein, um die Erfüllung der sich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten durch den Hersteller sicherzustellen.
(6) Eine gemäß Abs. 1 erteilte EG-Betriebserlaubnis ersetzt die Genehmigung gemäß §§ 29, 31 oder 35.
(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat das Recht, stichprobenartig die Produktion von Fahrzeugen, Bauteilen oder technischen Einheiten, denen gemäß Abs. 1 Z 1 in Österreich eine EG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf deren Übereinstimmung mit den in Abs. 1 Z 1 genannten Betriebserlaubnisrichtlinien zu überprüfen; dies kann auch auf Antrag anderer Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten geschehen.
(8) Jede genehmigungspflichtige Änderung oder Einstellung der mit einer EG-Betriebserlaubnis versehenen Produktion ist unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzuzeigen. Durch Verordnung ist festzusetzen, welche Änderungen
- 1. nur gemäß Abs. 1 Z 2 anzuzeigen sind oder
- 2. eine Änderung oder Neuausstellung der EG-Betriebserlaubnis erfordern.
(9) Eine in Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis kann nach allenfalls zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 bei Nichtübereinstimmung der Produktion mit den im Beschreibungsbogen zur EG-Betriebserlaubnis enthaltenen Daten entzogen werden.
(10) Eine EG-Betriebserlaubnis wird ungültig, wenn eine oder mehrere der Genehmigungen, die Bestandteil des Beschreibungsbogens sind, nach den jeweiligen Einzelrichtlinien ungültig werden, sofern diese in ihren Übergangsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
(11) Die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis ist jedenfalls zu verweigern, wenn ein gleicher Antrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde.
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