§ 28a AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Vgl. § 34 Abs. 13 idF BGBl. Nr. 314/1994.

Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren

§ 28a.

Das Arbeitsinspektorat hat im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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