§ 28a AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Beteiligung der Landesarbeitsämter am Verwaltungsverfahren

§ 28a.

Das Landesarbeitsamt hat im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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