§ 28 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Kommission

§ 28.

(1) Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus

  1. 1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  2. 2. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
  3. 3. je einem Vertreter
  1. a) des Bundesministeriums für Finanzen;
  1. c) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
  1. e) des Bundeskanzleramtes;
  1. 4. je einem Vertreter
  1. a) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
  2. b) der Bundesarbeitskammer;
  3. c) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
  4. d) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
  1. 5. je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(2) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms wird eine Kommission eingerichtet. Bezüglich der Aufgaben der Kommission einschließlich der sonstigen Regelungen gelten die Bestimmungen gemäß §§ 7 bis 10 sinngemäß. Diese Kommission besteht aus

  1. 1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
  2. 2. je einem Vertreter
  1. a) des Bundesministeriums für Finanzen;
  2. b) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  3. c) des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
  4. d) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
  5. e) des Bundeskanzleramts;
  1. 3. je einem Vertreter
  1. a) der Länder;
  2. b) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
  3. c) der Bundesarbeitskammer;
  4. d) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
  5. e) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
  6. f) der Vereinigung der Österreichischen Industrie;
  1. 4. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(3) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie des Vorsitzenden der Kommission einschließlich seiner Stellvertreter erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, letzteres nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitglieder. Weiters beruft der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur konstituierenden Sitzung dieser Kommission ein.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40189277

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