vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

§ 8.

(1) Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.

(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 endet

  1. 1. durch Zeitablauf;
  2. 2. durch Tod;
  3. 3. durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);
  4. 4. durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder
  5. 5. durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.

(3) Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40269997

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)