Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum
§ 28.
Die Erhebungen über das bewirtschaftete Grünland sind in den Kalenderjahren, die mit 0, 3 oder 6 enden, über ein Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2026, durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20012812
Dokumentnummer
NOR40267639
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