zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 5 Z 2
Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen
§ 28.
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß § 27 Abs. 1 pro Wochenstunde in der Oberstufe mindestens zwei und höchstens drei, jedoch insgesamt höchstens 18 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kundzumachen..
(2) Abweichend von Abs. 1 ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:
- 1. für „Instrumentalmusik und Gesang“ (Pflicht- oder Wahlpflichtgegenstand) sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. I Z 4, BGBl. I Nr. 264/2017)
- 3. für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“, den (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache im Ausmaß von sechs bis neun Wochenstunden sowie den eigenständigen Wahlpflichtgegenstand „Informatik“ je zwölf Themenbereiche (bei schulautonomer Erhöhung der Wochenstundenzahl in Informatik zusätzlich zwei Themenbereiche für jede weitere Wochenstunde),
- 3a. für „Religion“ je nach Lehrplan zwölf bis 18 Themenbereiche und
- 4. für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein (vierjährig)“ sowie „Griechisch“ je 14 Themenbereiche.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. I Z 4, BGBl. I Nr. 264/2017)
Wird ein einem Prüfungsgebiet entsprechender Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt, so ist die Anzahl der Themenbereiche aliquot zu den Stunden des Unterrichtsgegenstandes und des Wahlpflichtgegenstandes festzulegen.
(3) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.
Schlagworte
Fachlehrer, Abschlussgruppe, Lehrerinnenkonferenz
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20007845
Dokumentnummer
NOR40197894
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