§ 28 Prüfungsordnung AHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Zum Bezugszeitraum vgl. § 25 Abs. 1.

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 28.

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß § 27 Abs. 1 pro Wochenstunde in der Oberstufe drei, jedoch insgesamt höchstens 24 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kund zu machen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:

  1. 1. für „Instrumentalunterricht“ sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,
  2. 2. für den „Zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler bzw. von der Schülerin besuchter Pflichtgegenstände“ Wahlpflichtgegenstand „Bildnerische Erziehung“ und „Musikerziehung“ zehn Themenbereiche,
  3. 3. für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“, „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sowie für den ergänzenden Wahlpflichtgegenstand „Informatik“ je 12 Themenbereiche (bei jeder weiteren Wochenstunde in der Oberstufe zusätzlich zwei Themenbereiche),
  4. 4. für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein“, „Griechisch“ sowie „Musikerziehung“ (bei sieben Wochenstunden) und „Bildnerische Erziehung“ (bei sieben Wochenstunden) je 18 Themenbereiche und
  5. 5. für „Musikerziehung“ und „Bildnerische Erziehung“ (bei je acht Wochenstunden) je 20 Themenbereiche.

    Wird ein einem Prüfungsgebiet entsprechender Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt, so ist die Anzahl der Themenbereiche aliquot zu den Stunden des Unterrichtsgegenstandes und des Wahlpflichtgegenstandes festzulegen.

(3) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

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