§ 28 LSD-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Nichtbereithalten der Lohnunterlagen

§ 28.

Wer als

  1. 1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1 oder Abs. 1a die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  2. 2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
  3. 3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40193127

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