§ 28 LSD-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Nichtbereithalten der Lohnunterlagen

§ 28.

Wer als

  1. 1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1 die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
  2. 2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
  3. 3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40181715

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