Nichtbereithalten der Lohnunterlagen
§ 28.
Wer als
- 1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1 die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
- 2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
- 3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2017
Gesetzesnummer
20009555
Dokumentnummer
NOR40181715
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)