§ 28 Horizontale GAP-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2015

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).

5. Abschnitt

Landwirtschaftliche Betriebsberatung

§ 28.

(1) Die landwirtschaftliche Betriebsberatung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist von den Landwirtschaftskammern durchzuführen.

(2) Die die landwirtschaftliche Betriebsberatung durchführenden Berater haben

  1. 1. als fachliche Qualifikation den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eines Studiums an einer Fachhochschule oder Universität und
  2. 2. als methodische Qualifikation eine pädagogische Zusatzqualifikation

    nachzuweisen. Sofern die Landwirtschaftskammern nicht alle Themen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung durch eigenes Personal abzudecken vermögen, können sie auch auf externe Dienstleister zurückgreifen, für die die Anforderung der methodischen Qualifikation nicht gilt.

(3) Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung umfasst die

  1. 1. Cross-Compliance-Verpflichtungen auf betrieblicher Ebene,
  2. 2. dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden einschließlich der Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für den Anbau oder die Beweidung geeigneten Zustand,
  3. 3. im Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums in Österreich 2014-2020 auf betrieblicher Ebene vorgesehenen Maßnahmen, die die Modernisierung der Betriebe, das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit, die Integration des Sektors, die Innovation, die Ausrichtung auf den Markt und die Förderung des Unternehmertums zum Gegenstand haben,
  4. 4. im Aktionsprogramm Nitrat sowie im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan – NGP 2009 festgelegten Anforderungen auf Ebene der Begünstigten, wie insbesondere Einträge und Einbringung von Schadstoffen und Wasserentnahmen,
  5. 5. für die Begünstigten maßgeblichen allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sowie
  6. 6. im Österreichischen Programm für die ländliche Entwicklung 2014-2020 dargelegten einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.

(4) Unbeschadet der Sicherstellung einer Nichtweitergabe der im Zuge der Beratungstätigkeit erhaltenen persönlichen und betrieblichen Informationen oder Daten haben die Landwirtschaftskammern jeweils bis Ende März dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Beratungstätigkeit mit quantitativem Leistungsnachweis (Anzahl der erreichten Betriebe bzw. Teilnehmeranzahl bei Weiterbildungsveranstaltungen) und qualitativem Leistungsnachweis (Analyse und Schlussfolgerungen zu den erbrachten Beratungsleistungen) zu übermitteln. Dem Nachweis ist eine Liste mit den Namen und der fachlichen und methodischen Qualifikation der Berater anzuschließen, welche die landwirtschaftliche Betriebsberatung erbracht haben.

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