Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 387/2016
5. Abschnitt
Landwirtschaftliche Betriebsberatung
§ 28.
(1) Beratungsanbieter, die die landwirtschaftliche Betriebsberatung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchführen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
(2) Die die landwirtschaftliche Betriebsberatung durchführenden Beratungsanbieter haben
- 1. als fachliche Qualifikation den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eines Studiums an einer Fachhochschule oder Universität und
- 2. als methodische didaktische Qualifikation eine pädagogische Qualifikation
- nachzuweisen.
(3) Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung umfasst die
- 1. Cross-Compliance-Verpflichtungen auf betrieblicher Ebene,
- 2. dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden einschließlich der Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für den Anbau oder die Beweidung geeigneten Zustand,
- 3. im Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums in Österreich 2014-2020 auf betrieblicher Ebene vorgesehenen Maßnahmen, die die Modernisierung der Betriebe, das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit, die Integration des Sektors, die Innovation, die Ausrichtung auf den Markt und die Förderung des Unternehmertums zum Gegenstand haben,
- 4. im Aktionsprogramm Nitrat sowie im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan – NGP 2009 festgelegten Anforderungen auf Ebene der Begünstigten, wie insbesondere Einträge und Einbringung von Schadstoffen und Wasserentnahmen,
- 5. für die Begünstigten maßgeblichen allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sowie
- 6. im Österreichischen Programm für die ländliche Entwicklung 2014-2020 dargelegten einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
(4) Unbeschadet der Sicherstellung einer Nichtweitergabe der im Zuge der Beratungstätigkeit erhaltenen persönlichen und betrieblichen Informationen oder Daten haben die Beratungsanbieter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Beratungstätigkeit mit quantitativem Leistungsnachweis (insbesondere Anzahl der erreichten Betriebe) und qualitativem Leistungsnachweis (Analyse und Schlussfolgerungen zu den erbrachten Beratungsleistungen) zu übermitteln. Dem Nachweis ist eine Liste mit den Namen und der fachlichen und methodischen Qualifikation der Berater anzuschließen, welche die landwirtschaftliche Betriebsberatung erbracht haben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 387/2016
Schlagworte
Klimaschutz, Düngemittel
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40188511
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