§ 28 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 11.5.1990

6. Abschnitt

ERSATZ UND ANRECHNUNG Ersatz der Grundausbildung

§ 28.

(1) Die nachstehend angeführten Grundausbildungen werden je nach Verwendung durch den erfolgreichen Abschluß einer der jeweils in der rechten Spalte danebenstehenden Ausbildungen bzw. die erfolgreiche Ablegung der dort angeführten Prüfungen ersetzt:

Grundausbildung I Prüfung für den höheren technischen Dienst im

Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,

Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im

Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A

für die technischen Dienste;

Grundausbildung II Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder

Postautobetriebsdienst) gemeinsam mit der

Verkehrsleiterprüfung (Allgemein oder

Postautobetriebsdienst),

Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder

Rechnungsdienst) gemeinsam mit der

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B

für den Rechnungsdienst oder mit einem nach

mindestens sechsmonatiger erfolgreicher

Probeverwendung auf einem Arbeitsplatz des

Gehobenen Dienstes (Rechnungsdienst)

absolvierten Fortbildungslehrgang an der

Verwaltungsakademie des Bundes über

öffentliches Rechnungswesen,

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B

für die technischen Dienste gemeinsam mit der

Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein),

Telegraphendienstprüfung III;

Grundausbildung III Verkehrsdienstprüfung II (Allgemein oder

Postautobetriebsdienst),

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C

für die Verwaltungsdienste,

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C

für die technischen Dienste,

Telegraphendienstprüfung II (Leitungs- und

Sprechstellenbau oder Ämterbau oder

Übertragungstechnik),

Prüfung aus dem Garage- und Werkmeisterdienst,

Prüfung aus dem Maschinenfachdienst;

Grundausbildung IV Verkehrsdienstprüfung I (Allgemein oder für

Kraftwagenlenker),

Telegraphendienstprüfung I,

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D

für den Verwaltungs- und Kanzleidienst oder

staatliche Stenotypieprüfung,

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D

für die technischen Dienste.

(2) Weiters werden die Grundausbildung III mit den Gegenständen der Verwendungssparte Postdienst durch die erfolgreiche Ablegung der Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein), die Grundausbildung IV für die Verwendung im Zustelldienst oder im Postbetrieblichen Dienst, ausgenommen Zustelldienst, oder in sonstigen nichttechnischen Diensten durch die Verkehrsdienstprüfung II (Allgemein), die Grundausbildung IV für die Verwendung im Omnibus- und Paketkraftwagenlenkerdienst durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Berufskraftfahrer, die Grundausbildung IV für die Verwendung im Dienst des Bautrupparbeiters und in ähnlichen fernmeldetechnischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur oder Fernmeldebaumonteur oder Nachrichtenelektroniker und die Grundausbildung IV für die Verwendung in sonstigen technischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur oder Fernmeldebaumonteur oder Nachrichtenelektroniker oder Kraftfahrzeugmechaniker ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12104479

alte Dokumentnummer

N6199011112H

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