§ 28 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1984

6. Abschnitt

ERSATZ UND ANRECHNUNG Ersatz der Grundausbildung

§ 28.

(1) Die nachstehend angeführten Grundausbildungen werden je nach Verwendung durch den erfolgreichen Abschluß einer der jeweils in der rechten Spalte danebenstehenden Grundausbildungen bzw. die erfolgreiche Ablegung der dort angeführten Prüfungen ersetzt:

Grundausbildung I Prüfung für den höheren technischen Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung;

Grundausbildung II Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder Postautobetriebsdienst) gemeinsam mit der Verkehrsleiterprüfung (Allgemein oder Postautobetriebsdienst),

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Rechnungsdienst gemeinsam mit der Verkehrsdienstprüfung III (Rechnungsdienst),

Telegraphendienstprüfung III;

Grundausbildung III Verkehrsdienstprüfung II (Allgemein oder Postautobetriebsdienst),

Telegraphendienstprüfung II (Leitungs- und Sprechstellenbau oder Ämterbau oder Übertragungstechnik),

Prüfung aus dem Garage- und Werkmeisterdienst, Prüfung aus dem Maschinenfachdienst;

Grundausbildung IV Verkehrsdienstprüfung I

(Allgemein oder für Kraftwagenlenker),

Telegraphendienstprüfung I,

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D (Kanzleidienst) oder staatliche Stenotypieprüfung.

(2) Weiters werden die Grundausbildung III mit den Gegenständen der Verwendungssparte „Postdienst“ durch die erfolgreiche Ablegung der Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein), die Grundausbildung IV für die Verwendung im Zustelldienst oder in sonstigen nichttechnischen Diensten durch die Verkehrsdienstprüfung II (Allgemein), die Grundausbildung IV für die Verwendung im Dienst des Bautrupparbeiters und in ähnlichen fernmeldetechnischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur und die Grundausbildung IV für die Verwendung in sonstigen technischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur oder Kraftfahrzeugmechaniker ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100964

alte Dokumentnummer

N61984118950

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