Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
6. Abschnitt
ERSATZ UND ANRECHNUNG Ersatz der Grundausbildung
§ 28.
(1) Die nachstehend angeführten Grundausbildungen werden durch den erfolgreichen Abschluß einer der jeweils in der rechten Spalte danebenstehenden Ausbildungen bzw. die erfolgreiche Ablegung der dort angeführten Prüfungen ersetzt:
Grundausbildung I: | Prüfung für den höheren technischen Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A für die technischen Dienste, Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A für den Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst; |
Grundausbildung II: | Telegraphendienstprüfung III, Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder Postautobetriebsdienst oder Rechnungsdienst), Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für die technischen Dienste gemeinsam mit der Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein), Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst, bei Verwendung im Rechnungsdienst Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder Rechnungsdienst) gemeinsam mit der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Rechnungsdienst oder mit einem nach mindestens sechsmonatiger erfolgreicher Probeverwendung auf einem Arbeitsplatz des Gehobenen Dienstes (Rechnungsdienst) absolvierten Fortbildungslehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes über öffentliches Rechnungswesen. |
Grundausbildung III: | Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder Postautobetriebsdienst oder Rechnungsdienst), Verkehrsdienstprüfung II (Allgemein oder Postautobetriebsdienst), Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C für die Verwaltungsdienste, Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C für den Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst, Telegraphendienstprüfung II (Leitungs- und Sprechstellenbau oder Ämterbau oder Übertragungstechnik), Prüfung aus dem Garage- und Werkmeisterdienst, Prüfung aus dem Maschinenfachdienst; |
Grundausbildung IV: | Verkehrsdienstprüfung II (Allgemein oder Postautobetriebsdienst), Verkehrsdienstprüfung I (Allgemein oder für Kraftwagenlenker), Telegraphendienstprüfung I, Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für den Verwaltungs- und Kanzleidienst oder staatliche Stenotypieprüfung, Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für die technischen Dienste. |
(2) Weiters wird die Grundausbildung IV durch die Lehrabschlußprüfung in einem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf oder durch die erfolgreich absolvierte Ausbildung als jugendliche Anlernkraft im Post- oder im Fernmeldedienst ersetzt. Diese Ersatzregelung gilt auch für die Grundausbildung III, wenn die Ausbildung als Lehrling oder jugendliche Anlernkraft bereits den Gegenstand „Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung“ im Umfang der Grundausbildung III umfaßt hat.
(3) Abs. 2 ist sinngemäß auf Lehrlinge der Post- und Telegraphenverwaltung anzuwenden, die bei Erlernung des Lehrberufes in einem anderen Ausbildungsbetrieb in den Gegenständen der Grundausbildung IV bzw. der Grundausbildung III unterrichtet worden sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Schlagworte
Bibliotheksdienst, Dokumentationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12109406
alte Dokumentnummer
N6199439888J
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